§ 250 Nicht anzuwendende Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Die §§ 207 bis 212 sind auf den Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesellschaft nicht anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 250 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 08.10.2013 – II ZB 26/12Aktiengesellschaft: Barabfindungsanspruch der Aktionäre nach Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten MarktZitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.